Mitteilung des Westdeutschen Tischtennis-Verbandes e.V. (WTTV) vom 24.11.2021:
"Nach § 4 Absatz (2) Ziffern 3 und 4 der aktuellen (und ab heute
gültigen) Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes
Nordrhein-Westfalen (NRW) dürfen nur noch immunisierte Personen an
Sportveranstaltungen als Teilnehmer/innen oder Zuschauer/innen
respektive Besucher/innen teilnehmen: Immunisierte Personen sind
vollständig geimpfte und/oder genesene Personen!
Ausgenommen von dieser Regel sind Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag: Sie benötigen auch keinen Testnachweis und keine Schulbescheinigung!
Ebenfalls sind Personen ausgenommen, die aufgrund eines ärztlichen
Attests nicht geimpft werden können: Sie müssen aber einen gültigen Test
nachweisen!
Nicht immunisierte Personen können am Trainings- und
Wettkampfbetrieb teilnehmen, wenn sie einen maximal 48 Stunden
zurückliegenden PCR-Test mit negativem Ergebnis vorweisen können: Ein
Antigen-Schnelltest reicht nicht aus!
Was muss ich als Gastgeber einer Sportveranstaltung (Training, Wettkampf u.a.) beachten?
Personen, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen wollen, müssen einen
entsprechenden Nachweis vorlegen. Das ist inzwischen mit dem QR-Code auf
den Smartphones einfach möglich, der über die kostenlose App des
Robert-Koch-Instituts (RKI) „CovPassCheck“ geprüft werden kann. Zur
Feststellung der Identität kann auch „im Rahmen angemessener Stichproben ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier“
vorgenommen werden. Da die Gastgeber (Heimverein beim Training und
Wettkampf) für die Einhaltung dieser Regeln zuständig sind, haben nur sie
die Verpflichtung, eine Kontrolle der Gäste vorzunehmen, natürlich auch
bei den eigenen Vereins- beziehungsweise Mannschaftsmitgliedern. Kann
ein Nachweis nicht erbracht werden, so ist dieser Person der Zutritt zur
Sporthalle zu verwehren. Gastgebende Vereine sollten hier eine
zuständige Person benennen, welche die Kontrollen durchführt.
Maskenpflicht, Abstand
In der CoronaSchVO gilt als Grundsatz in § 2 Absatz (1): „Jede in
die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist
verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen
unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen
Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln)
möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten.“
In allen Innenräumen besteht eine Maskenpflicht. Auf das Tragen einer Maske kann nur verzichtet werden „während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist“, also nur beim Spielen am Tisch.
Wir bitten um entsprechende Beachtung der Regeln und um Kontrolle durch die entsprechenden Mannschaftsführer/-innen!